Pfändungsankündigung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 5. November 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 77
7. November 2014 (Mit Urteil 5A_909/2014 vom 20. November 2014 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Schanfigg vom 13. Oktober 2014, in Sachen des K a n t o n s Y . _ _ _ _ _, Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Sozialamt, _____, _____, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Pfändungsankündigung,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 28. Oktober 2014 (Poststempel) samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungsamtes Schanfigg vom 3. November 2014 samt zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststel- lung und in Erwägung, – dass der Kanton Y._____ X._____ zwecks Rückerstattung bezogener Unter- stützungsleistungen über das Betreibungsamt Schanfigg für den Betrag von Fr. 12'512.10 zuzüglich Zinsen und Kosten betreibt, – dass der Gläubiger am 18. September 2014 gestützt auf den Rechtsöffnungs- entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 20. August 2014 beim Betreibungsamt Schanfigg das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass das Betreibungsamt Schanfigg X._____ am 23. September 2014 die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. _____ zustellte, welche auch mit "Vorladung" überschrieben war, – dass der Schuldnerin am 13. Oktober 2014 eine zweite Pfändungsankündi- gung zugestellt wurde, da X._____ offenbar zur Einvernahme der Schuldnerin nicht erschienen war, – dass X._____ dagegen am 28. Oktober 2014 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und sinngemäss ausführte, sie könne gemäss Art. 92 Ziff. 8 SchKG die Pfändungsankündigung zurückweisen, – dass das Betreibungsamt Schanfigg am 3. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden kann, – dass die angefochtene Pfändungsankündigung der Schuldnerin am 13. Okto- ber 2014 aufgrund eines mit dem Betreibungsamt geführten Telefongesprächs ein zweites Mal zugestellt wurde, – dass X._____ dagegen erst am 28. Oktober 2014 Beschwerde eingereicht hat,
Seite 3 — 5 – dass sich aus den Akten nicht ergibt, wann die Schuldnerin die Pfändungs- ankündigung in Empfang genommen hat, da sie offenbar ihre Post "postla- gernd" zukommen lässt, – dass es gemäss gefestigter Gerichtspraxis nicht ins Belieben der Schuldnerin gestellt ist, wann sie amtliche Post entgegen nehmen will, – dass die Pfändungsankündigung 7 Tage nach Eintreffen der Post bei der be- treffenden Poststelle als zugestellt gilt, – dass offen bleiben kann, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, da sie sich ohnehin als unbegründet erweist, – dass das Betreibungsamt gemäss Art. 89 und 90 SchKG unverzüglich nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens die Pfändung zu vollziehen hat und zu diesem Zweck die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hin- weis auf die Bestimmung des Art. 91 SchKG anzukündigen hat, – dass die Gläubigerin, welche im Besitze eines vollstreckbaren Rechtsöff- nungsentscheids ist, ohne weiteres zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens befugt war, – dass das Betreibungsamt Schanfigg demnach zu Recht der Schuldnerin die Pfändungsankündigung zukommen liess, – dass X._____ auch ihr Hinweis auf Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG, wonach Für- sorgeleistungen und Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Für- sorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten unpfändbar sind, nichts nützt, – dass diese Bestimmung lediglich verhindert, dass derartige Unterstützungs- leistungen in einem Betreibungsverfahren gepfändet werden, – dass damit aber nicht untersagt werden will, dass die Sozialbehörde einmal ausbezahlte Unterstützungsleistungen wieder einfordert, – dass es Aufgabe des Pfändungsverfahrens ist, zu prüfen, ob die Schuldnerin über pfändbare Vermögenswerte verfügt, – dass die Schuldnerin deshalb gemäss Art. 91 SchKG der Pfändung beizu- wohnen und über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen hat,
Seite 4 — 5 – dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kosten- los ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubün- den verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: